Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit heute veröffentlichtem Beschluss dem Eilantrag einer Betreiberin zweier Sportwarengeschäfte in Hamburg – verbunden mit Maßgaben zum sicheren Betrieb – stattgegeben, mit dem sich diese gegen die Flächenbeschränkung für ihre Einzelhandelsgeschäfte gewandt hatte (7 E 1804/20).
Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der derzeit gültigen Fassung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit deren Verkaufsfläche über 800 m² hinausgeht. Die Flächenbegrenzung war wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in Hamburg.
Nach der heutigen Entscheidung verletzt die Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit. Die zuständige Kammer führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass dem Verordnungsgeber – hier der Freien und Hansestadt Hamburg – im Rahmen der Ausübung seines Verordnungsermessens im Hinblick auf die volatile tatsächliche Lage zwar ein erheblicher Spielraum eingeräumt ist. Ihn trifft allerdings eine erweiterte Pflicht dazu, sein Vorgehen zu begründen und die Einhaltung der bundesgesetzlichen Vorgaben darzulegen. Daran fehlt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts. Weder den Materialien zu der Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch den Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg im Verfahren lässt sich entnehmen, welches Gesamtkonzept, an dem sich die einzelnen von ihr ergriffenen Maßnahmen zu messen hätten, sie verfolgt. Insbesondere ist weder erkennbar, ob eine zu bestimmende Zahl von Erkrankungen hingenommen werden sollte noch auf welchen Gesamtzeitraum möglicher Freiheitseinschränkungen das Gesamtkonzept der Freien und Hansestadt Hamburg ausgelegt ist.
Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhoben. Zugleich hat sie – wie bei einem vorangegangenen Verfahren, welches die 800 m²-Regelung zum Gegenstand hatte – bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht beantragt, dass es bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde bei der Reglung der Rechtsverordnung bleibt und die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgeschäfte der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf 800 m² beschränkt bleibt. Über den Erlass der beantragten Zwischenverfügung wird das Oberverwaltungsgericht kurzfristig entscheiden.
Die Pressemitteilung mit Link zu der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/) und auf der Homepage des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (http://justiz.hamburg.de/oberverwaltungsgericht/aktuelles/).