Drucksache:
21/17218 |
Datum:
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Nach § 142 Absatz 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er nicht zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat (Nummer 1) oder eine nach dem Umstand angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (Nummer 2). Zuletzt berichtete der Senat auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 29. Mai 2018 (Drs. 21/13214) über derartige Unfallfluchten.