Drucksache:
21/19154 |
Datum:
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Urheber:
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Unter den Voraussetzungen der §§ 70 bis 79 des Hamburgischen Beamten- gesetzes kann ein Beamter ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
- Wie viele Polizeibedienstete haben in den Jahren 2018 und 2019 (Stichtag 31.10.2019) jeweils jährlich Nebentätigkeiten auf Verlangen des Dienstherrn ausgeübt?
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