Drucksache: 21/13936 |
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Obwohl sie ihre Posten missbraucht, hohe Beträge veruntreut, Drogen verkauft oder Erpressungen begangen haben sollen, erhalten einige Hamburger Beamte teils jahre- lang weiterhin ihre vollen Bezüge, ohne dafür ihren Dienst verrichten zu müssen. Ins- gesamt wurden mindestens 44 Beamte in Hamburg in den vergangenen fünf Jahren mit einem Dienstverbot belegt oder vorläufig des Dienstes entbunden, wie die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/13139 ergab.

Dass dies teilweise jahrelang so geht, liegt an der Überlastung der Strafverfolgungs- behörden sowie der Strafjustiz:

Aus der Drs. 21/11003 geht etwa hervor, dass vier beschuldigte Feuerwehrbeamte bereits im Februar 2014 vom Dienst suspendiert wurden, nachdem die Staatsanwalt- schaft Hamburg am 20. Januar 2014 Anklage erhoben hatte; die Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Große Strafkammer erfolgte jedoch erst am 25. September 2017, mithin über dreieinhalb Jahre später. „Eine zügigere Terminierung war aufgrund der Befassung der Kammer mit vorrangig zu verhandelnden Haftsachen nicht mög- lich“, teilte der Senat mit.

Dies ist nur eines von mehreren Beispielen, in denen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Verdacht stehen, Straftaten im Rahmen ihrer Amtsausübung begangen zu haben.

Doch während Angestellte bei Bekanntwerden von strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung regelmäßig mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen haben, genießen Beamte aufgrund ihres gesetz- lichen Status einen höheren Schutz. In derartigen Fällen werden sie in der Regel unter Beibehaltung der vollen Bezüge bis zum Abschluss des Straf- und/oder Disziplinarver- fahrens vom Dienst freigestellt.

Dies geschieht entweder durch Ausspruch des Verbots zur Führung der Dienstge- schäfte gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 48 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) oder durch eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 37 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG).

Allein seit 2013 dauerte die Suspendierung von Beamten in 17 Fällen mehr als drei Jahre an. Wie aus der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/13139 darüber hinaus hervorgeht, wurde keinem der freigestellten Beamten die angezeigte Nebentätigkeit versagt – sie dürfen folglich weiterhin unter Beibehaltung der vollen Bezüge ihren Nebenjobs nachgehen.

Trotz der erheblichen Überbelastung der Strafverfolgungsbehörden sowie der Justiz in Hamburg müssen diese Verfahren signifikant beschleunigt werden. Dies hätte nicht nur positive Auswirkungen für den Steuerzahler, da die freigestellten Beamten wäh- rend der laufenden Verfahren volle Bezüge erhalten, sondern auch auf die etwaig erforderliche Nachbesetzung von Stellen.

Gemäß § 24 BeamtStG verliert ein Beamter, der rechtskräftig wegen einer vorsätzli- chen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen eines in § 24 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG genannten Delikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, seinen Beamtenstatus.

Seit dem Jahr 2013 waren davon insgesamt drei Beamte betroffen. Im gleichen Zeit- raum sprach die Stadt in 48 Fällen gegen Beschäftigte außerordentliche Kündigungen des Arbeitsverhältnisses aus.