Drucksache:
21/13682 |
Datum:
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Urheber:
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Nach den §§ 24 – 26 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für die Freie und Hansestadt Hamburg ist die Vollzugspolizei befugt, Schusswaffen im Rahmen der Gefahrenabwehr einzusetzen. Bereits auf meine Schriftlichen Kleinen Anfragen vom 26. August 2016 (Drs. 21/5738) und 10. August 2017 (Drs. 21/10060) hat der Senat über den Einsatz der Schusswaffen berichtet.