Drucksache:
21/14208 |
Datum:
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Urheber:
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Nach § 30 b SOG können Vollzugskräfte der Hamburger Polizei für den Bund oder für andere Bundesländer tätig werden und in besonders geregelten Situationen auch Amtshandlungen für die Gebietskörperschaft vornehmen, die zuvor um Unterstützung gebeten hat. Für die Inanspruchnahme der Vollzugskräfte muss die jeweils begünstigte Gebietskörperschaft die Kosten tragen. Zuletzt hat der Senat auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 12. September 2017 (Drs. 21/10352) zu den Einsätzen im Jahr 2016 sowie ersten Halbjahr 2017 Bericht erstattet.