Sachverhalt:
Mit der Drucksache 21- 1423 wurde von Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration wie folgt Stellung genommen zur „Neue Kindertageseinrichtung im Dassauweg“ (Beschluss der Bezirksversammlung vom 07.11.2019
(Drs. 21-0345.1):
Der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) ist die Planung unter dem Namen „Schierhornstieg“ bekannt. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich auf einem Eckgrundstück und grenzt an den Dassauweg. Der Träger hat mitgeteilt, an dem Standort Krippen- und Elementarkindern betreuen zu wollen. Die Betreuung von behinderten Kindern ist aufgrund der baulichen Planung nicht möglich, weil
im Erdgeschoß weder ein WC für Elementarkinder, noch ein Behinderten-WC eingeplant wurde. Die Krippenkinder sollen im Erdgeschoss, die Elementarkinder im Obergeschoss betreut werden. Gemäß des Lageplans ist ein mehr als ausreichend großes Außenspielgelände für alle betreuten Kinder vorgesehen.
Ein Bauantrag wurde vom Träger bereits gestellt.
Im Rahmen der Beteiligung des Bauprüfverfahrens wurde in der ersten baufachlichen Stellungnahme vom 24.06.2019 seitens der BASFI weniger pädagogische Fläche, als vom Träger ursprünglich geplant, anerkannt. Dies hat zur Folge, dass weniger Kinder, als vom Träger geplant, betreut werden können. Der Träger hat daraufhin eine Änderung der Genehmigungsplanung
beantragt. Die bauliche Nachbesserung soll die pädagogische Fläche erhöhen, um entsprechend mehr Kinder betreuen zu können.
In der zweiten baufachlichen Stellungnahme vom 29.11.2019 konnte mehr pädagogische Fläche anerkannt werden als in der ersten baufachlichen Stellungnahme. Allerdings liegt die geprüfte pädagogische Fläche immer noch unter der vom Träger ursprünglich beantragten Fläche.
Durch den Antrag auf Änderung der Genehmigungsplanung vom 5.11.2019 verlängert sich das Bauprüfverfahren um maximal drei Monate ab Antragsstellung.
Die am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligenden Behörden und Stellen nach
§ 70 Abs. 5 HBauO, z. B. der ´Kita-Aufsicht´ der Behörde Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI), erläutert der BPD „Zu prüfende Rechtsbereiche im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO“.
Die Einbindung der Feuerwehr Hamburg, z. B. bei Einrichtungen nach Nr. 4.3. und 4.4.2 diese Bauprüfdienstes, beschreibt der BPD „Beteiligung der Feuerwehr am bauaufsichtlichen Verfahren“ (siehe auch Internetseite: https://www.hamburg.de/baugenehmigung
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1.) Wann wurde der Bauantrag vom Träger für die Kindertageseinrichtung Schierhornstieg 2 erstmalig gestellt?
2.) Welche Behörden und Trägern öffentlicher Belange, außer der BASFI waren im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt?
3.) Werden am denkmalgeschützten Gebäude u.a. am strohgedeckten Dach Veränderung geplant?
a. Wenn ja, welche?
b. Wenn nein, warum nicht?
4.) Welche Veränderungen am denkmalgeschützten Gebäude und den anderen Gebäuden wurden vom Denkmalschutzamt genehmigt und liegen dem Bezirksamt vor?
5.) Welche Rettungswege sind vorgesehen bei Nutzung des Obergeschosses durch die Elementarkinder und wo sind die Rettungswege dokumentiert?
6.) Wurde das Vorhaben Kindertageseinrichtung Schierhornstieg 2 als Sonderbau eingestuft?
7.) Welche besonderen Anforderungen wurden in diesem Baugenehmigungsverfahren Kindertageseinrichtung Schierhornstieg 2 (nach §51 HBauO Sonderbauten) insbesondere zum Brandschutz gestellt?
8.) Welchen besonderen Gefährdungen ist die bauliche Anlage (Kindertageseinrichtung Schierhornstieg 2 im denkmalgeschützte Fachwerkbauernhaus), aus Sicht des bezirklichen Fachamtes, ausgesetzt?
9.) Welche zusätzlichen Empfehlungen zum Brandschutz, aufgrund der besonderen Gefährdungen, liegen dem Bezirksamt Wandsbek von der Feuerwehr vor?
10.) Wurde die Löschwasserversorgung für das Objekt Kindertageseinrichtung Schierhornstieg 2 im denkmalgeschützte Fachwerkbauernhaus) nachgewiesen und wie wurde dieser Nachweis dokumentiert?
https://sitzungsdienst-wandsbek.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1013723