Drucksache: 21-3273 |
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Sachverhalt:

In den Gesetzen der Bebauungsplänen Rahlstedt Nr. 105, 109 und 131 wurde festgestellt, dass die Stellplätze unter den Gebäuden in Tiefgaragen unterzubringen sind, siehe:

Bebauungsplan Rahlstedt 105 § 2 Nr. 10

Bebauungsplan Rahlstedt 109 § 2 Nr. 5

Bebauungsplan Rahlstedt 131 § 2 Nr. 15

In der überwiegenden Anzahl der Bauanträge, für die gewerblichen Objekte, in den Bebauungsplänen Rahlstedt Nr. 105, 109, 131 werden Befreiungen beantragt, damit die Stellplätze in offener Bauweise auf dem Grundstück erstellt werden können und nicht in Tiefgaragen unter dem Gebäude.

Die Befreiungen, die Stellplätze in offener Bauweise auf dem Grundstück zu erstellen, werden durch die Verwaltung befürwortet.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


1.) Welche Grundlagen haben dazu geführt, dass in den Gesetzen der Bebauungsplänen Rahlstedt 105, 109 und 131 von der Verwaltung festgelegt wurde, dass die Stellplätze unter den Gebäuden in Tiefgaragen unterzubringen sind?

2.) Welche städtebaulichen Überlegungen der Verwaltung haben zu der Festlegung geführt, dass die Stellplätze unter den Gebäuden in Tiefgaragen unterzubringen sind?

3.) Welche Grundlagen führen dazu, dass die Verwaltung die Befreiungen, die Stellplätze in offener Bauweise auf dem Grundstück zu erstellen, befürwortet?

4.) Wurden in den Gewerbegebieten der Bebauungspläne Rahlstedt Nr.105, 109, 131 gewerbliche Gebäude mit Tiefgaragen genehmigt?

a. Wenn ja, wie viele?

b. Wenn nein, warum nicht?

5.) Wurden u.a. folgende Gebäude auf den Flurstücken mit den Nummern 4754, 4752, 1413, 1498 mit Tiefgaragen genehmigt?

a. Wenn ja, warum?

b. Wenn nein Warum nicht?

6.) Wurde die Festlegung: „Stellplätze unter den Gebäuden in Tiefgaragen“ auch bei anderen Bebauungsplänen mit Gewerbegebieten im Bezirk Wandsbek festgelegt?

a. Wenn ja, ab wann?

b. Wenn nein, warum nicht?

7.) Wurde bei Bauanträgen für Gewerbeobjekte im Bebauungsplan Rahlstedt 131 die baulichen Festlegungen aus dem städtebaulichen Vertrag berücksichtigt und wie fließen diese Festlegungen in das Baugenehmigungsverfahren ein?

a. Wenn ja, in welcher Form?

b. Wenn nein, warum nicht?

8.) Warum wurde ein städtebaulicher Vertrag im Rahmen des Bebauungsplanverfahren Rahlstedt 131 geschlossen, wenn die baulichen Festlegungen nicht im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden?

https://sitzungsdienst-wandsbek.hamburg.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=1013723