Drucksache: 21/14574 |
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Nach den §§ 30, 30a SOG können Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines anderen Bundeslandes auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, in besonders geregelten Situationen, Amtshandlungen für die Hansestadt vornehmen. Für die Inanspruchnahme anderer Vollzugskräfte muss die jeweilige begünstigte Gebietskörperschaft die Kosten tragen. Mit Antwort auf die Anfrage vom 23. Oktober 2017 (Drs. 21/10733) berichtet der Senat zuletzt über Einsätze im Zeitraum 2016 bis Mitte 2017.

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