Drucksache:
22/3366 |
Datum:
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Urheber:
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Zur Rettung von Menschen, zur Abwehr von Gefahren und zur Erfüllung dringender hoheitlicher Aufgaben dürfen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz mit Blaulicht und Einsatzhorn zum Einsatzort eilen (§ 35 StVO). Bei der Inanspruchnahme der Sonder- und Wegerechte kommt es jedoch gelegentlich auch zu Unfällen, so zum Beispiel jüngst am 13. Februar 2021 im Stadtteil Barmbek-Süd an der Kreuzung Hamburger Straße/Adolph-Schönfelder-Straße bei einer Fahrzeugkollision, bei der sich unter anderem ein Streifenwagen der Polizei Hamburg überschlagen hat. .…