Drucksache: 21-1861 |
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Sachverhalt:

Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dienen vorrangig der Gesundheit und der Erholung der

Bevölkerung (vergleiche Hamburgisches Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen). Darüber

hinaus haben die öffentlichen Grünanlagen zahlreiche weitere Funktionen. Sie sind zum Beispiel

Rückzugsraum für die städtische Fauna, ein Kulturgut im Sinne des Denkmalschutzgesetzes

oder der städtebaulich-freiraumplanerischen Gestaltung, klimatischer Ausgleichsraum in

den Stadtquartieren, Bestandteil innerhalb des zu schaffenden Biotopverbunds oder Retentionsräume bei Starkregenereignissen.

Die Bezirksämter sind für die Pflege der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zuständig.

Welche Maßnahmen zur Pflege und Unterhaltung im jeweiligen Einzelfall angemessen sind, ist

unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, der Verkehrssicherungspflichten sowie der personellen und finanziellen Ressourcen durch die zuständigen Bezirksämter differenziert zu betrachten und zu entscheiden: Die Anforderungen zu einer naturnahen Pflege der Anlagen und die

Auswahl einheimischer, standortgerechter Pflanzen finden hierbei ebenfalls Berücksichtigung.

Die grundsätzliche Pflicht der Bezirksämter zur Unterhaltung von Grünanlagen ist im

„Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen“ vom 18.10.1957 festgelegt. Für die Pflege

der öffentlichen Flächen ist das Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Mangement

des öffentlichen Raumes zuständig.

Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss folgende Empfehlung für die Bezirksversammlung beschließen:


Petitum/Beschluss:

Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, welche Beschilderung in der Parkanlage Oldenfelde zu erneuern ist und gemeinsam mit den jeweiligen Eigentümern diese Beschilderung zu erneuern, damit die Ordnung und die Verkehrssicherheit in der Parkanlage Oldenfelde gewährleistet ist.

Die Ergebnisse mögen dem Regionalausschuss Rahlstedt zeitnah mitgeteilt werden.