Drucksache:
22/1873 |
Datum:
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Urheber:
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Nach den §§ 1 bis 13 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) kann die nach der Anordnung über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichen Vereinsrecht betraute Behörde für Inneres und Sport gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes einschreiten und einen Verein verbieten. …